Allgemeine Geschäftsbedingungen - Teil 2

12. Software

12.1. CSB liefert Software gemäß Lizenzvertrag in zwei Versionen aus:

  • Standardsoftware wird in der aktuellen Version ausgeliefert (geschlossene Version).
  • Erweiterte Standardsoftware (d. h. sämtliche Softwareerweiterungen gemäß Produktschein) wird in der Folgeversion zum aktuellen Auslieferungsstand (offene Version) realisiert und geliefert. Die Lieferung dieser Folgeversion erfolgt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Standardsoftware, gelieferte Hardware und erbrachte Dienstleistungen (Beratung, Installation) bezahlt sind.

12.2. Umfang und Leistung der Standardsoftware ergeben sich aus der dem Lizenznehmer im Rahmen des von CSB unterbreiteten Angebots übersandten Produktbeschreibung. Der Lizenznehmer akzeptiert den ausschließlich dort dokumentierten Leistungsumfang der CSB-Programme als für seine Zwecke geeignet.

12.3. Die Auslieferung der Software erfolgt ausschließlich per Datenfernübertragung (Modem).

12.4. CSB entwickelt für vom Lizenznehmer vorgegebene Aufgabenstellungen, die nicht mit der Standardsoftware abgedeckt werden können, zur Zeit des Vertragsschlusses mögliche, zweckmäßige und zumutbare Lösungen (erweiterte Standardsoftware). Der Lizenznehmer legt hierzu ein Pflichtenheft vor. Eigenschaften der erweiterten Standardsoftware gelten nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt ist. Individuell erstellte Programme werden dem Lizenznehmer vorgeführt und sind von ihm unverzüglich schriftlich als den vereinbarten Eigenschaften entsprechend zu bestätigen. Werden individuell erstellte Programme trotz Aufforderung nicht entsprechend bestätigt, aber gleichwohl genutzt, so gelten sie 4 Wochen nach Übergabe als bestätigt, sofern CSB nicht zuvor wesentliche Programmmängel gemeldet werden und eine Bestätigung unter Hinweis auf die Mängel ausdrücklich abgelehnt wird. Zur Eingrenzung etwaiger Mängel obliegen dem Kunden besondere Mitwirkungs- und Prüfungspflichten. Die offene Version ist vom Kunden auf ein separates Verzeichnis zu installieren. Alle wesentlichen Abläufe und Geschäftsprozesse sind vom Kunden im Business Process Management abzubilden und die Ergebnisse zwischen geschlossener und offener Version abzugleichen. Sämtliche Rechte an den erstellten Programmen verbleiben mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen bei CSB.

12.5. Die Software wird in deutscher und/oder englischer Sprache geliefert. Sämtliche Dokumentation hierzu, insbesondere Handbuch und Hilfetexte, sind nicht in der offiziellen Landessprache gehalten. Dem Käufer/Lizenznehmer steht daher eine vollständige Softwaredokumentation (ausschließlich der Schnittstellenbeschreibung) wahlweise in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung.

13. Abnahmeverfahren

Entsprechend den Vertragsvereinbarungen ist das Abnahmeverfahren nach den nachstehenden Regeln durchzuführen:

13.1. Liegt ein vertraglich detaillierter Plan zum Abnahmeverfahren vor, so wird dieser unmittelbar vor dem Echtlauftermin durchgeführt.

13.2.Werden im Abnahmeverfahren Fehler bzw. Unzulänglichkeiten festgestellt, so werden diese protokolliert und in zwei Kategorien eingeteilt:
Kategorie A: Fehler, die den Echtlauf verhindern
Kategorie B: Unzulänglichkeiten, die einen Echtlauf nicht wesentlich beeinträchtigen

13.3. Die Fehler der Kategorie B behindern die Abnahme nicht. Der Käufer/Lizenznehmer hat die Abnahme unverzüglich zu erklären. Diese Fehler, werden mit den entsprechenden Vorgangskontrollen durch die Projektberater und Hotline-Mitarbeiter von CSB im Zeitraum nach Abnahmeerteilung behoben. Nach Beseitigung der Fehler der Kategorie A ist die Abnahme innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erteilen.

13.4. Ist das Projekt bzw. sind die einzelnen Stufen mehr als 6 Wochen im Echtbetrieb, so gilt das Projekt bzw. Teilprojekt als abgenommen. Die im Protokoll festgehaltenen Fehler bzw. Unzulänglichkeiten werden im Rahmen des Wartungsvertrages bearbeitet.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Das Eigentum an dem Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises bei CSB. Auch nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises verbleibt das Eigentum an dem Kaufgegenstand so lange bei CSB, bis alle nachträglich durch CSB gegenüber dem Käufer erworbenen Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzlieferungen oder sonstigen Leistungen entstanden sind, vollständig bezahlt sind. Übersteigt der Wert der für CSB bestehenden Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so gibt CSB auf Verlangen nach seiner Wahl insoweit Sicherheiten frei.

14.2. Im Fall des Zahlungsverzuges ist CSB berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen und der Käufer verpflichtet, diesen unverzüglich an CSB herauszugeben. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Dieser hat im Übrigen die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und CSB unverzüglich zu benachrichtigen, soweit Dritte, beispielsweise durch Pfändungen, auf diesen Kaufgegenstand zugreifen. Verweigert der Käufer/Lizenznehmer die Herausgabe des Liefergegenstandes kann CSB nach einer weiteren Fristsetzung von sieben Werktagen für den Zeitraum des Zahlungsverzuges die Lauffähigkeit der Software technisch unterbinden.

14.3. Eine Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes vor vollständiger Bezahlung sowie die Untervermietung der Software ist dem Käufer/Lizenznehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch CSB gestattet. Für jeden diesbezüglichen Fall wird die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf hiermit unwiderruflich an CSB abgetreten.

15. Geltung dieser Bedingungen

15.1. Diese Bedingungen haben Gültigkeit, soweit zwischen den Parteien anderes nicht schriftlich vereinbart ist. Bedingungen des Käufers/Lizenznehmers gelten in keinem Fall.

15.2. Jegliche Änderung oder Abweichung vom Inhalt dieser Bedingungen hat nur dann Gültigkeit, wenn diese Änderung oder Abweichung durch CSB schriftlich bestätigt wird.

15.3. Ergänzend gelten die Mietvertrags- und Wartungsvertragsbedingungen sowie die Preis-übersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen der CSB.

16. Schiedsgutachtenvereinbarung

Sollte es zwischen den Vertragsparteien über die von CSB geschuldete Lieferung und Leistung bzw. über den Erfüllungsgrad der geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu Meinungsverschiedenheiten kommen, über die die Parteien keine gütliche Einigung finden können, ist zwingend ein Schiedsgutachten eines vereidigten Sachverständigen für EDV-Fragen einzuholen, soweit auch nur eine Partei dies verlangt. Dies gilt nicht, wenn die Parteien über die Fälligkeit der Lieferungen und Leistungen streiten. Jede Partei kann das Schiedsgutachten einleiten, indem sie die andere Partei schriftlich über ihr Verlangen unterrichtet. Der Schiedsgutachter wird – für beide Parteien verbindlich – durch die IHK Aachen benannt, sofern sich die Parteien nicht innerhalb von drei Werktagen ab Zugang des vorgenannten Schreibens auf einen Schiedsgutachter einigen. Der Schiedsgutachter hat beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Soweit zwischen den Parteien streitig, trifft der Schiedsgutachter Feststellungen dazu, welche Lieferungen und Leistungen von CSB nach den zugrundeliegenden Verträgen geschuldet sind und welche dieser Lieferungen und Leistungen seitens CSB bereits erbracht wurden. Stellt der Schiedsgutachter fest, dass CSB ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat und sind diese fällig, so bestimmt er eine angemessene Frist, in der CSB die Gelegenheit hat, die von dem Schiedsgutachter als noch nicht erbracht festgestellten Lieferungen und Leistungen zu erbringen. Nach Aufforderung durch CSB, spätestens mit Ablauf der Frist, stellt derselbe Schiedsgutachter fest, ob CSB ihre vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht hat, sofern dies zwischen den Parteien noch streitig ist. Stellt der Schiedsgutachter bei dieser Überprüfung erneut fest, dass CSB ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat, so bestimmt er eine angemessene Nachfrist, in der CSB die Gelegenheit hat, die von dem Schiedsgutachter als noch nicht erbracht festgestellten Lieferungen und Leistungen zu erbringen. Nach Aufforderung durch CSB, spätestens mit Ablauf der Nachfrist, stellt derselbe Schiedsgutachter fest, ob CSB ihre vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht hat, sofern dies dann zwischen den Parteien noch streitig ist. Stellt der Schiedsgutachter bei dieser Überprüfung wiederum fest, dass CSB ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat, ist zur Geltendmachung der Rechte aus §§ 281, 323 BGB durch den Lizenznehmer eine weitere Fristsetzung entbehrlich. Im Falle der Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens ist die Geltendmachung von Schadensersatz vor diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Feststellungen des Schiedsgutachters sind für beide Parteien verbindlich. Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens werden von den Parteien nach den Grundsätzen der §§ 91, 92 ZPO getragen. Über die Kostentragungslast entscheidet ebenfalls der Schiedsgutachter verbindlich.

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

17.1. Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, aber deutsches internationales Privatrecht nur hinsichtlich der Art. 27 Abs.1 und 3 und Art. 34 EGBGB anwendbar.

17.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Düsseldorf, jedoch behält sich CSB vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Käufers/Lizenznehmers zu erheben.

17.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen dadurch nicht berührt. CSB und der Käufer/Lizenznehmer werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

CSB-System AG, An Fürthenrode 9-15, D-52511 Geilenkirchen
Stand 01.01.2009

Seite 2 von 2