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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Kauf von Hardware und Überlassung von Software sowie Erbringung von Dienstleistungen

1. Gegenstand dieser Bedingungen
Diese Bedingungen beziehen sich auf sämtliche jetzt und in Zukunft von CSB an den Käufer/Lizenznehmer gelieferten Geräte und überlassene Software sowie erbrachte Dienstleistungen, wobei Anzahl, genaue Bezeichnung, Kaufpreis, Lizenzgebühr und sons¬tige Kosten sich ausschließlich aus den Auftragsbestätigungen ergeben.

2. Angebote
2.1
Angebote von CSB sind bis 12 Wochen nach Angebotsdatum - vorbehaltlich jederzeitigen schriftlichen Widerrufs - gültig. Ändern sich während dieser oder einer etwaigen anderen Bindefrist die Konditionen der Zulieferer von CSB, so gilt auch eine ausdrücklich erwähnte Bindefrist als nicht vereinbart.
2.2
Angebotsunterlagen (Produktbeschreibungen, Musterunterlagen u. ä.) bleiben Eigentum von CSB und dürfen ohne Zustimmung von CSB weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
2.3 Urheberrechtliche Verwertungsrechte an den Angebotsunterlagen stehen allein CSB zu.

3. Vertragsabschluss
3.1
Zum Vertragsabschluss kommt es durch Unterzeichnung des Produktscheines und der darauf bezogenen Auftragsbestätigung der CSB bzw. Lieferung der bestellten Hard- und/oder Software und bei Dienstleistungen auch durch Erbringung der Leistung. Bei Unterzeichnung der durch CSB und/oder den Käufer/Lizenznehmer aktualisierten Produktscheine gelten diese als neues Angebot und werden erst durch die Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil. Ein Vertragsschluss durch einen von beiden Seiten unterzeichneten Produktschein gilt nur dann als zustande gekommen, wenn dieser mittels einer von einem vertretungsberechtigten Vertreter der CSB unterzeichneten Auftragsbestätigung bestätigt wird.
3.2
Bezüglich der Produktbeschreibung der Hardwarekomponenten handelt es sich lediglich um eine allgemeine Leistungsbeschreibung. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung des spezifischen Hardwareproduktes. Sofern nach Unterzeichnung des Produktscheins einzelne Hardwarekomponenten nicht mehr lieferbar sind, ist es CSB gestattet, diese durch zumindest gleichwertige andere zu ersetzen. Erklärt sich der Käufer/Lizenznehmer mit dieser Alternativlieferung nicht einverstanden, so kann er ausschließlich bezüglich der nicht mehr lieferbaren Komponente einen Teilrücktritt erklären. CSB wird dem Käufer/Lizenznehmer über die geänderten Hardwarekomponenten eine aktualisierte Auftragsbestätigung zusenden. Dem Käufer ist bekannt, dass die Hardware-Hersteller laufend technische Änderungen ihrer Produkte vornehmen. Ferner ist der Käufer einverstanden, dass CSB die Produkte in dem zum Lieferzeitpunkt lieferbaren technischen Zustand zur Auslieferung bringt.
3.3
Eine Verpflichtung der CSB zur Abbildung von Geschäftsprozessen vormaliger, beim Kunden eingesetzter Software bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Abbildung von An¬fragen im Business-Process-Management-System gilt nicht als vertraglich geschuldet.

4. Vertragsgegenstände und Lizenzen
4.1
Standard- und erweiterte Standardsoftware werden dem Lizenznehmer mietweise zu den Mietvertragsbedingungen überlassen mit der Maßgabe, dass ein gültiger Lizenzvertrag unter den Geschäftsbedingungen besteht. Der Mietzins ist entweder in Form von monatlichen Lizenzgebühren oder in Form einer Einmallizenzgebühr zu Anfang der Nutzung zu entrichten. Bei monatlicher Zahlung endet das Mietverhältnis nach Kündigung unter den Mietvertragsbedingungen. Die Einmallizenzgebühr umfasst den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren für die im Ursprungsauftrag erworbenen Basismodule; das Lizenzrecht für zusätzlich erworbene Module ist von dem Bestehen des Nutzungsrechtes der Basismodule abhängig und unterliegt den für die Basismodule geltenden Beendigungstatbeständen.
4.2
Wird mit Vertragsabschluss ein Softwarewartungsvertrag gem. den Softwarewartungsvertragsbedingungen abgeschlossen, so ist das Nutzungsrecht der überlassenen Software an das Bestehen des Softwarewartungsvertrages gebunden, besteht jedoch mindestens 5 Jahre nach Vertragsabschluss.

Ferner erwirbt der Käufer/Lizenznehmer mit dem Abschluss eines Softwarewartungsvertrages gem. den Wartungsvertragsbedingungen das Optionsrecht auf Erwerb eines Upgrades.

Mit dem Erwerb des Upgrades verlängert sich der Nutzungszeitraum um weitere 5 Jahre, sofern während dieser Zeit ein Softwarewartungsvertrag unterhalten wird.

Übt der Lizenznehmer sein Recht auf Erwerb eines Upgrades nicht aus, so hat CSB das Recht, den Softwarewartungsvertrag und den Softwaremietvertrag zu kündigen und das damit verbundene Nutzungsrecht des Käufers/Lizenznehmers an der überlassenen Software zu beenden. Das o. g. Optionsrecht erlischt mit der Kündigung des Softwaremietvertrages.
4.3
CSB räumt dem Lizenznehmer an den Programmen nebst zugehörigen Dokumentationen und späteren Ergänzungen ein nicht ausschließliches und nicht seitens des Lizenznehmers auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein. „Dritte“ sind auch diejenigen, die das Unternehmen des Lizenznehmers im Rahmen einer Gesamt- oder Teilveräußerung erwerben. Der Lizenznehmer hat das Recht, die überlassenen Programme auf einer Datenverarbeitungseinheit zu nutzen. „Nutzen“ umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern der Programme und der Datenbestände in die bestimmte Datenverarbeitungseinheit, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von weiteren Kopien dieses Materials in maschinenlesbarer Form, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist.
4.4
Alle sonstigen Rechte an den Programmen - sowohl im Original als auch in Kopie - verbleiben bei CSB. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die Programme und Dokumentationen Dritten nicht zugänglich sind. Er darf Kopien nur für den eigenen Gebrauch, insbesondere zu Sicherungs- und Archivierungszwecken fertigen. Ist die bestimmte Datenverarbeitungseinheit vorübergehend nicht einsatzfähig, hat der Lizenznehmer das Recht, die Programme und die Datenbestände während dieser Zeit auf einer anderen Datenverarbeitungseinheit zu nutzen.
4.5
Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte oder eine Einräumung von Unterlizenzen an dem Lizenzmaterial ist zur Wahrung der Funktionstüchtigkeit der Software und damit zum Anwenderschutz ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall der Gesamt- oder Teilveräußerung des Unternehmens des Lizenznehmers. Bei Nutzungsende sind die überlassenen Programme nebst Unterlagen einschließlich gefertigter Duplikate unaufgefordert zurückzugeben.
4.6
Gibt der Lizenznehmer Programme oder Kopien davon unbefugt an Dritte weiter, hat er einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe der zweifachen Software-Einmallizenzgebühr zu leisten. Gleiches gilt bei weiterer Nutzung der Software ohne gültigen Mietvertrag. Der Schaden ermittelt sich in diesem Falle nach den auf der Anlage befindlichen (bzw. gelieferten) Programmen, bewertet zu den aktuellen Softwarelizenzgebühren, die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergeben.
4.7
CSB wird den Lizenznehmer bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter freistellen, sofern der Lizenznehmer CSB von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und CSB alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. CSB wird dem Lizenznehmer darüber hinaus entweder das Recht zum weiteren Gebrauch der Software verschaffen oder die Software derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird bzw. die Software zurücknehmen und die an CSB entrichtete Lizenzgebühr abzüglich eines die Nutzungszeit der Software berücksichtigenden Betrages erstatten. In diesem Fall wird eine Nutzungszeit von 5 Jahren angesetzt. Die vorgenannten Verpflichtungen von CSB bestehen nicht, wenn der Lizenznehmer von CSB geliefertes Lizenzmaterial abändert oder in einer nicht in CSB-Dokumentationen beschriebenen Weise verwendet oder nicht mit von CSB gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4.8
Der Lizenznehmer gestattet CSB, die Einhaltung der Lizenzbestimmungen durch eine Überprüfung vor Ort in den Geschäftsräumlichkeiten des Lizenznehmers jeweils einmalig pro Kalenderjahr zu kontrollieren. (Softwareauditierung)

5. Installationsvorbereitung, Installation, Wartung und Anschluss von Geräten anderer Hersteller
5.1
Die sach- und fachgerechte Installationsvorbereitung einschließlich notwendiger Stromversorgung obliegt dem Käufer/Lizenznehmer auf seine Kosten und ist rechtzeitig, ohne vorherige Anfrage seitens CSB, vor Anlieferung der Hardware durchzuführen.
5.2
Die Installation wird von CSB vorgenommen. Die Installationsarbeiten und das dazu erforderliche Installationsmaterial werden entsprechend der Preisübersicht für Dienstleis¬tungen, Lieferungen und Leistungen von CSB gesondert berechnet. Sofern der Installationsort und -aufstellplatz nicht mit üblichen Transportmitteln erreicht werden kann, ist CSB berechtigt, dem Käufer/Lizenznehmer den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
5.3
Die Wartungsleistung durch CSB setzt unmittelbar nach erfolgter Installation ein, sofern im Wartungsvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist. Im Übrigen gelten insofern die Hardware- und Software-Wartungsvertragsbedingungen.
5.4
CSB haftet nicht für die technische und/oder rechtliche Möglichkeit zum Anschluss von Geräten anderer Hersteller an die von CSB gelieferte Hardware bzw. überlassene Software.
5.5
CSB haftet nicht für die Lauffähigkeit von Software anderer Hersteller auf von CSB gelieferter Hardware bzw. auf vom Kunden für den Betrieb des CSB-Systems bereitgestellter Hardware.
5.6
CSB haftet nicht für die Einhaltung etwaiger nicht zwingender, gesetzlicher und untergesetzlicher Vorschriften, sofern deren Einhaltung nicht ausdrücklich vereinbart wird.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1
Alle im Angebot bzw. im Vertrag enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.
6.2
Soweit Zubehör und Betriebsmaterial versandt werden, gelten die Preise ab Versandstation zzgl. Porto, Verpackung, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6.3
Verzögert sich die Auslieferung und Installation, aus vom Käufer/Lizenznehmer zu vertretenden Gründen, mehr als 4 Monate über den im Produktschein eingetragenen Installationstermin hinaus, so ist CSB berechtigt, dem Käufer/Lizenznehmer die zum Zeitpunkt der Installation gültigen Listenpreise in Rechnung zu stellen.
6.4
Alle Rechnungen sind binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse an CSB zu zahlen. Bei Lieferbereitschaft von CSB gilt dies auch dann, wenn die Lieferung aus einem vom Käufer/Lizenznehmer zu vertretenden Grund bisher unterblieben ist. In diesem Fall darf der Käufer/Lizenznehmer höchstens 10 % des Rechnungsbetrages inkl. MwSt. bis zur tatsächlichen Lieferung zurückbehalten.
6.5
Ansonsten sind jegliche Zurückbehaltungsrechte des Käufers/Lizenznehmers ausgeschlossen. Aufrechnung durch den Käufer/Lizenznehmer ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig.
6.6
Kommt der Käufer/Lizenznehmer mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, kann CSB Zinsen in Höhe von 1 % pro dreißig Tage von dem Betrag, mit welchem sich der Käufer/Lizenznehmer im Verzug befindet, verlangen.
6.7
Beantragt der Käufer über CSB, im Zusammenhang mit der Bestellung bei CSB, die Finanzierung des Kaufgegenstandes/der Lizenzen für die Software durch eine Leasinggesellschaft, so ist der Abschluss des Vertrages mit CSB nicht durch die Annahme des Leasingantrages bedingt. Der Vertrag kommt also auf jeden Fall zustande, und die Annahme des Leasingantrages liegt im Risikobereich des Käufers/Lizenznehmers.

7. Gefahrübergang
7.1
Bei Installation durch CSB geht die Gefahr an dem Liefergegenstand nach erfolgter Installation auf den Käufer/Lizenznehmer über, auch soweit es sich um eine Teilinstallation handelt.
7.2
Wird der Liefergegenstand an den Käufer/Lizenznehmer versandt, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Absendung und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Transport- und Versicherungskosten sowie die Verpackung gehen zu Lasten des Käufers/Lizenznehmers.
7.3
Der Gefahrenübergang hinsichtlich Standardsoftware und erweiterter Standardsoftware erfolgt mit der Übertragung an den Käufer/Lizenznehmer.

8. Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit
8.1
Liefertermine oder -fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von CSB schriftlich bestätigt worden sind und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erbringung der Mitwirkungspflichten seitens des Käufers/Lizenznehmers. Sie beginnen mit dieser Bestätigung und sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn aufgrund der Änderung einzelner Hardwarekomponenten gem. Ziff. 3.2 eine Vertragsanpassung erfolgt.
8.2
Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch CSB setzt stets voraus, dass der Käufer/Lizenznehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zur rechtzeitigen Installationsvorbereitung und zur Zahlung, sowie seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt. Ansonsten verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine automatisch zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Lizenznehmer nachträglich Anforderungen an die Organisation oder die Programmierung durch CSB stellt, die sich nicht aus dem Pflichtenheft ergeben oder dessen Inhalt abändern.
8.3
Überschreitet CSB schriftlich vereinbarte und bestätigte Liefertermine bzw. -fristen um 6 Wochen oder mehr, so kann der Käufer/Lizenznehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Nachfrist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt CSB in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer/Lizenznehmer berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen, mit denen CSB in Verzug ist, zurückzutreten. Teillieferungen/Teilleistungen, mit denen CSB sich nicht in Verzug befindet, sind von dem Rücktrittsrecht nicht berührt.
8.4
Jede weitere Haftung von CSB ist mit der Einschränkung der Ziff. 10.1 ausgeschlossen, und zwar auch im Fall der Unmöglichkeit der Lieferung.

9. Konstruktions- und Formänderung
Konstruktions- und Formänderungen der Hard- und Software bis zur Auslieferung bleiben vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand/die Software in ihrer Funktion nicht erheblich geändert werden und zusätzlich die Änderungen dem Käufer/Lizenznehmer zumutbar sind oder für ihn einen Vorteil darstellen.

10. Gewährleistung
10.1
CSB übernimmt für gelieferte Hard- und Software für die Dauer von einem Jahr nach Lieferung die Gewährleistung für das Nichtvorhandensein von Sachmängeln. Der Käufer ist verpflichtet, solche Mängel nach ihrem erstmaligen Auftreten unverzüglich CSB schriftlich anzuzeigen. CSB stehen zur Erfüllung ihrer Gewährleistungsverpflichtung 3 Nacherfüllungsversuche pro einzelnem Mangel zu. Nach dem fehlgeschlagenen dritten Nacherfüllungsversuch kann der Käufer seine weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
10.2
Die Darstellung der CSB-Produkte zum Zwecke der Werbung oder reinen Information beinhaltet keine Leistungsbeschreibungen oder Garantien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Die Geltung der Vorschrift des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB wird ausgeschlossen, soweit nicht CSB nach Maßgabe der Vorschrift des § 444 BGB für den Mangel einzustehen hat. Leistungsbeschreibung und Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart oder garantiert, wenn die Vereinbarung oder Garantie seitens CSB ausdrücklich im Hinblick auf dieses Merkmal oder diese Eigenschaft schriftlich erfolgt ist.
10.3
CSB gewährleistet die Übereinstimmung der erweiterten Standardsoftware mit den schriftlich vereinbarten Eigenschaften zur Zeit des Gefahrübergangs.
10.4
Der Lizenznehmer wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, CSB nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Produktbeschreibung bzw. den Vorgaben im Pflichtenheft zur Verfügung zu stellen und den Mangel nachvollziehbar schriftlich beschreiben. CSB wird versuchen, innerhalb angemessener Zeit eine erhebliche Abweichung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Lizenznehmer das Programm vertragsgemäß nutzen kann, bzw. dafür Sorge tragen, dass im Falle der Umgehung der Zweck des Programms erreicht werden kann. Das Recht auf Mangelbeseitigung sowie die Rechtsfolgen aus vom Käufer/Lizenznehmer nicht gem. Ziff. 10.1 an CSB gemeldeten, bestehenden Mängeln, enden mit Ablauf von 6 Monaten nach Übergabe der Software. Eine weitere Haftung für später auftretende Mängel ist ausgeschlossen.
10.5
Kann bei der Überprüfung durch CSB ein Mangel der Hard- oder Software nicht festgestellt werden, so trägt der Käufer/Lizenznehmer die Kosten der Prüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch oder sonstigen von CSB nicht zu vertretenden Störungen.
10.6
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Anbringung nicht durch CSB genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von CSB autorisierte Dritte oder Verbringung der Geräte an einen von CSB nicht genehmigten Aufstellplatz entstanden sind. Ausgenommen von der Gewährleis¬tung sind außerdem sämtliche dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Betriebsmittel sowie Zubehör und sämtliche Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
10.7
CSB leistet für den Fall, dass von ihr gelieferte Hard- oder Software mit solcher Software verbunden wird, die nicht von CSB stammt, keinerlei Gewähr für die Lauffähigkeit einer solchen Fremdsoftware auf der von CSB gelieferten Hardware bzw. für die Kompatibilität mit der von CSB selbst gelieferten Software.
10.8
Weitere Ansprüche des Käufers/Lizenznehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus einer Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung, auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Kaufgegenstand/Lizenzmaterial selbst entstanden sind, also jegliche Mangelfolgeschäden, wie z. B. Verlust oder fehlerhafte Verarbeitung von Daten, insbesondere auch Betriebsunterbrechungsschäden und entgangener Gewinn, sind mit den aus Ziff. 11.1 ersichtlichen Einschränkungen ausgeschlossen.
10.9
Die Gewährleistung gilt nur zugunsten des Erstkäufers. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Hat der Käufer/Lizenznehmer den Kaufgegenstand/die Programme an einen anderen als den ursprünglichen Aufstellort verbracht, so hat er CSB dadurch bei Mängelbeseitigung entstehende Mehrkosten zu ersetzen.

11. Haftung
11.1
Die Haftung von CSB ist beschränkt auf die in diesen Bedingungen geregelten Fälle. CSB haftet nur für Schäden, die durch das Fehlen der vereinbarten oder garantierten Beschaffenheit entstanden sind sowie für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet CSB auch für Fahrlässigkeit. CSB haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Sie haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten für unmittelbare Schäden, begrenzt auf die Höhe der Einmalgebühr des CSB-Programm-Moduls (Artikelnummer) oder des Kaufpreises der Maschine, die den Schaden verursacht hat.
11.2
Ausgeschlossen ist jegliche Haftung von CSB in Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug des Herstellers.

12. Software
12.1 CSB liefert Software gemäß Lizenzvertrag in zwei Versionen aus:
- Standardsoftware wird in der aktuellen Version ausgeliefert (geschlossene Version).
- Erweiterte Standardsoftware (d. h. sämtliche Softwareerweiterungen gemäß Produktschein) wird in der Folgeversion zum aktuellen Auslieferungsstand (offene Version) realisiert und geliefert. Die Lieferung dieser Folgeversion erfolgt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Standardsoftware, gelieferte Hardware und erbrachte Dienstleistungen (Beratung, Installation) bezahlt sind.
12.2
Umfang und Leistung der Standardsoftware ergeben sich aus der dem Lizenznehmer im Rahmen des von CSB unterbreiteten Angebots übersandten Produktbeschreibung. Der Lizenznehmer akzeptiert den ausschließlich dort dokumentierten Leistungsumfang der CSB-Programme als für seine Zwecke geeignet.
12.3
Die Auslieferung der Software erfolgt ausschließlich per Datenfernübertragung (Modem).
12.4
CSB entwickelt für vom Lizenznehmer vorgegebene Aufgabenstellungen, die nicht mit der Standardsoftware abgedeckt werden können, zur Zeit des Vertragsschlusses mögliche, zweckmäßige und zumutbare Lösungen (erweiterte Standardsoftware). Der Lizenznehmer legt hierzu ein Pflichtenheft vor. Eigenschaften der erweiterten Standardsoftware gelten nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt ist. Individuell erstellte Programme werden dem Lizenznehmer vorgeführt und sind von ihm unverzüglich schriftlich als den vereinbarten Eigenschaften entsprechend zu bestätigen. Werden individuell erstellte Programme trotz Aufforderung nicht entsprechend bestätigt, aber gleichwohl genutzt, so gelten sie 4 Wochen nach Übergabe als bestätigt, sofern CSB nicht zuvor wesentliche Programmmängel gemeldet werden und eine Bestätigung unter Hinweis auf die Mängel ausdrücklich abgelehnt wird. Zur Eingrenzung etwaiger Mängel obliegen dem Kunden besondere Mitwirkungs- und Prüfungspflichten. Die offene Version ist vom Kunden auf ein separates Verzeichnis zu installieren. Alle wesentlichen Abläufe und Geschäftsprozesse sind vom Kunden im Business Process Management abzubilden und die Ergebnisse zwischen geschlossener und offener Version abzugleichen. Sämtliche Rechte an den erstellten Programmen verbleiben mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen bei CSB.
12.5
Die Software wird in deutscher und/oder englischer Sprache geliefert. Sämtliche Dokumentation hierzu, insbesondere Handbuch und Hilfetexte, sind nicht in der offiziellen Landessprache gehalten. Dem Käufer/Lizenznehmer steht daher eine vollständige Softwaredokumentation (ausschließlich der Schnittstellenbeschreibung) wahlweise in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung.

13. Abnahmeverfahren
Entsprechend den Vertragsvereinbarungen ist das Abnahmeverfahren nach den nachstehenden Regeln durchzuführen:
13.1
Liegt ein vertraglich detaillierter Plan zum Abnahmeverfahren vor, so wird dieser unmittelbar vor dem Echtlauftermin durchgeführt.
13.2
Werden im Abnahmeverfahren Fehler bzw. Unzulänglichkeiten festgestellt, so werden diese protokolliert und in zwei Kategorien eingeteilt:
Kategorie A: Fehler, die den Echtlauf verhindern
Kategorie B: Unzulänglichkeiten, die einen Echtlauf nicht wesentlich beeinträchtigen
13.3
Die Fehler der Kategorie B behindern die Abnahme nicht. Der Käufer/Lizenznehmer hat die Abnahme unverzüglich zu erklären. Diese Fehler, werden mit den entsprechenden Vorgangskontrollen durch die Projektberater und Hotline-Mitarbeiter von CSB im Zeitraum nach Abnahmeerteilung behoben. Nach Beseitigung der Fehler der Kategorie A ist die Abnahme innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erteilen.
13.4
Ist das Projekt bzw. sind die einzelnen Stufen mehr als 6 Wochen im Echtbetrieb, so gilt das Projekt bzw. Teilprojekt als abgenommen. Die im Protokoll festgehaltenen Fehler bzw. Unzulänglichkeiten werden im Rahmen des Wartungsvertrages bearbeitet.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1
Das Eigentum an dem Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises bei CSB. Auch nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises verbleibt das Eigentum an dem Kaufgegenstand so lange bei CSB, bis alle nachträglich durch CSB gegenüber dem Käufer erworbenen Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzlieferungen oder sonstigen Leistungen entstanden sind, vollständig bezahlt sind. Übersteigt der Wert der für CSB bestehenden Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so gibt CSB auf Verlangen nach seiner Wahl insoweit Sicherheiten frei.
14.2
Im Fall des Zahlungsverzuges ist CSB berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen und der Käufer verpflichtet, diesen unverzüglich an CSB herauszugeben. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Dieser hat im Übrigen die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und CSB unverzüglich zu benachrichtigen, soweit Dritte, beispielsweise durch Pfändungen, auf diesen Kaufgegenstand zugreifen. Verweigert der Käufer/Lizenznehmer die Herausgabe des Liefergegenstandes kann CSB nach einer weiteren Fristsetzung von sieben Werktagen für den Zeitraum des Zahlungsverzuges die Lauffähigkeit der Software technisch unterbinden.
14.3
Eine Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes vor vollständiger Bezahlung sowie die Untervermietung der Software ist dem Käufer/Lizenznehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch CSB gestattet. Für jeden diesbezüglichen Fall wird die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf hiermit unwiderruflich an CSB abgetreten.

15. Geltung dieser Bedingungen
15.1
Diese Bedingungen haben Gültigkeit, soweit zwischen den Parteien anderes nicht schriftlich vereinbart ist. Bedingungen des Käufers/Lizenznehmers gelten in keinem Fall.
15.2
Jegliche Änderung oder Abweichung vom Inhalt dieser Bedingungen hat nur dann Gültigkeit, wenn diese Änderung oder Abweichung durch CSB schriftlich bestätigt wird.
15.3
Ergänzend gelten die Mietvertrags- und Wartungsvertragsbedingungen sowie die Preis¬übersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen der CSB.

16. Schiedsgutachtenvereinbarung
Sollte es zwischen den Vertragsparteien über die von CSB geschuldete Lieferung und Leistung bzw. über den Erfüllungsgrad der geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu Meinungsverschiedenheiten kommen, über die die Parteien keine gütliche Einigung finden können, ist zwingend ein Schiedsgutachten eines vereidigten Sachverständigen für EDV-Fragen einzuholen, soweit auch nur eine Partei dies verlangt. Dies gilt nicht, wenn die Parteien über die Fälligkeit der Lieferungen und Leistungen streiten. Jede Partei kann das Schiedsgutachten einleiten, indem sie die andere Partei schriftlich über ihr Verlangen unterrichtet. Der Schiedsgutachter wird – für beide Parteien verbindlich – durch die IHK Aachen benannt, sofern sich die Parteien nicht innerhalb von drei Werktagen ab Zugang des vorgenannten Schreibens auf einen Schiedsgutachter einigen. Der Schiedsgutachter hat beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Soweit zwischen den Parteien streitig, trifft der Schiedsgutachter Feststellungen dazu, welche Lieferungen und Leistungen von CSB nach den zugrundeliegenden Verträgen geschuldet sind und welche dieser Lieferungen und Leistungen seitens CSB bereits erbracht wurden. Stellt der Schiedsgutachter fest, dass CSB ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat und sind diese fällig, so bestimmt er eine angemessene Frist, in der CSB die Gelegenheit hat, die von dem Schiedsgutachter als noch nicht erbracht festgestellten Lieferungen und Leistungen zu erbringen. Nach Aufforderung durch CSB, spätestens mit Ablauf der Frist, stellt derselbe Schiedsgutachter fest, ob CSB ihre vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht hat, sofern dies zwischen den Parteien noch streitig ist. Stellt der Schiedsgutachter bei dieser Überprüfung erneut fest, dass CSB ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat, so bestimmt er eine angemessene Nachfrist, in der CSB die Gelegenheit hat, die von dem Schiedsgutachter als noch nicht erbracht festgestellten Lieferungen und Leistungen zu erbringen. Nach Aufforderung durch CSB, spätestens mit Ablauf der Nachfrist, stellt derselbe Schiedsgutachter fest, ob CSB ihre vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht hat, sofern dies dann zwischen den Parteien noch streitig ist. Stellt der Schiedsgutachter bei dieser Überprüfung wiederum fest, dass CSB ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat, ist zur Geltendmachung der Rechte aus §§ 281, 323 BGB durch den Lizenznehmer eine weitere Fristsetzung entbehrlich. Im Falle der Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens ist die Geltendmachung von Schadensersatz vor diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Feststellungen des Schiedsgutachters sind für beide Parteien verbindlich. Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens werden von den Parteien nach den Grundsätzen der §§ 91, 92 ZPO getragen. Über die Kostentragungslast entscheidet ebenfalls der Schiedsgutachter verbindlich.

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
17.1
Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, aber deutsches internationales Privatrecht nur hinsichtlich der Art. 27 Abs.1 und 3 und Art. 34 EGBGB anwendbar.
17.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Düsseldorf, jedoch behält sich CSB vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Käufers/Lizenznehmers zu erheben.
17.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen dadurch nicht berührt. CSB und der Käufer/Lizenznehmer werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

CSB-System AG, An Fürthenrode 9-15, D-52511 Geilenkirchen
Stand 01.01.2009

Hardware- und Software-Wartungsvertragsbedingungen 

Hardware-Wartungsvertragsbedingungen

Zwischen der CSB-System AG
An Fürthenrode 9-15, 52511 Geilenkirchen
und der im Produktschein oder der Auftragsbestätigung genannten Firma gelten folgende Bedingungen für die Wartung der von CSB gelieferten Hardware:

1. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Wartung von Hardware durch CSB. CSB übernimmt im Rahmen und nach Maßgabe der Einzelbestimmungen dieses Vertrages den Kundendienst zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der beim Anwender von CSB installierten Hardware.

2. Hardware-Identifikation
Die Hardware-Wartung wird für die im Lieferschein oder in der Übernahmebestätigung näher bezeichnete Hardware vereinbart.

3. Umfang der Wartungsleistung
CSB übernimmt während der Normalarbeitszeit (werktags, ausgenommen samstags, von 8.00 - 17.00 Uhr) Wartungsleistungen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der beim Anwender von CSB installierten und lt. Ziffer 2 dort befindlichen Hardware. Außerhalb der vorstehenden Kernzeiten steht eine telefonisch-technische Hardware-Beratung (Hotline-Notdienst) zur Verfügung.
Kommt der Vertrag später als 6 Monate nach Installation und Abnahme der Hardware zustande, wird eine Erstinspektion zur Untersuchung der Wartbarkeit der installierten Hardware durch CSB erforderlich. Die Erstinspektion und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Wartbarkeit der installierten Hardware werden von CSB zu ihren jeweils gültigen Preisen und Bedingungen gesondert berechnet.
CSB ist zu Wartungsleistungen nach den Bedingungen dieses Vertrages nicht verpflichtet, soweit sie durch nicht von CSB zu vertretende äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder nicht von CSB selbst durchgeführte oder mit vorheriger Zustimmung von CSB durch Dritte durchgeführte Änderungen, Anbauten oder Wartungsleistungen verursacht worden sind.
Übernimmt CSB nach einem Auftrag des Anwenders Wartungsleistungen, zu denen sie nach diesem Vertrag nicht verpflichtet ist, so werden diese Wartungsleistungen dem Anwender zu den jeweils gültigen Preisen und Bedingungen von CSB in Rechnung gestellt.

Wartungsleistungen der CSB-System AG im Überblick:
- CSB verpflichtet sich, im Wartungsfalle für eine Störungsbehebung der Hardware zu sorgen.
- Für Service-Leistungen bezüglich der von CSB gelieferten Hardware hält CSB kostenlos einen
technischen Kundendienst bereit.
- Die notwendigen Ersatzteile werden von CSB bereitgestellt und im Wartungsfalle dem
Anwenderbetrieb geliefert bzw. eingebaut.
- Bei einer Wartung der Hardware durch CSB im Hause CSB oder im Anwenderbetrieb ist die
erforderliche Arbeitszeit kostenlos.
- Falls dem Anwenderbetrieb Ersatzgeräte vorübergehend überlassen werden, erfolgt deren
Aufstellung kostenlos.
- CSB unterhält für Fragen des Anwenderbetriebes bezüglich der von CSB gelieferten Hardware eine kostenlose telefonisch-technische Hardware-Beratung.
Die Fahrtzeiten und Fahrtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Ist eine Instandsetzung der fehlerhaften Hardware-Einheiten beim Anwender nicht möglich, werden die Einheiten von CSB ausgetauscht. Ausgebaute oder ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der CSB über. Ist weder eine Instandsetzung noch ein Austausch möglich, da die fehlerhaften Hardware-Einheiten nicht mehr beschaffbar sind (technische Veraltung, Einstellung der Produktion bei Drittlieferanten), werden die Einheiten von CSB gegen einen Aufpreis auf Grund der Lieferung technisch verbesserter Komponenten gesondert angeboten.
Folgende Leistungen, die durch die vereinbarten Gebühren nicht abgegolten sind, übernimmt CSB nach Absprache und im Auftrag des Anwenders zu den jeweils gültigen Preisen:
- Arbeiten an elektrischen Anlagen außerhalb der Geräte sowie Arbeiten an Anbauten und Zubehör
- Beseitigen von Störungen, die von nicht im Lieferschein aufgeführten Geräten verursacht wurden
- Beseitigen von Störungen, die nicht durch natürliche Abnutzung, sondern durch äußere Einwirkungen, wie unsachgemäße Handhabung, Eingriffe Dritter oder durch andere nicht von CSB zu vertretende Umstände, z. B. Verwendung von Betriebsmaterial und Zubehör, das nicht den Spezifikationen des Herstellers entspricht, bedingt sind
- Lieferung von Zubehör und Betriebsmaterial, wie z. B. Farbbänder, entfernbare Datenträger
(Magnetbänder, Wechselplattenspeicher, Druckköpfe etc.)
- Arbeiten, die durch einen Standortwechsel der Maschinen verursacht werden.

4. Laufzeit des Wartungsabkommens
Die Laufzeit der Hardware-Wartung beginnt nach der Installation laut Produktschein bzw. Lieferschein und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann jeweils zum Jahresende, erstmals 36 Monate ab Beginn der Wartung, schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
Ohne Einhaltung einer Frist kann CSB dieses Abkommen beenden, wenn:
- ein Zahlungsrückstand von mehr als 60 Tagen aus dem Wartungsvertrag besteht
- der Anwender mit einer Zahlung aus der Überlassung der CSB-Software und/oder der Lieferung von Hardware in Verzug ist
- über das Vermögen des Anwenders das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder
- zusätzlicher Wartungsaufwand dadurch entsteht, dass die Geräte nicht von CSB repariert oder gewartet wurden
- die Wartung durch vom Anwender veranlasste Änderungen oder durch Anschluss an andere
nicht von CSB gewartete Geräte wesentlich beeinträchtigt ist. Dies gilt nicht für Fälle, in denen den Änderungen bzw. dem Anschluss vorher zugestimmt wurde.
- die gerätespezifischen Umgebungsbedingungen nicht mehr den Bedingungen des Herstellers entsprechen
- der Wartungsaufwand wirtschaftlich nicht mehr zu gewährleisten ist (Ersatzteilpreise, -verfügbarkeit, hohe Reparaturkosten).
In den drei erstgenannten Fällen ist CSB berechtigt, die Wartungsleistungen bis zum Wegfall des Kündigungsgrundes zu verweigern.
Nach Ablauf der üblichen steuerlichen AfA-Zeiten hat CSB das Recht, von den drei letztgenannten Fällen betroffene einzelne Hardware-Komponenten aus dem Wartungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist herauszunehmen.

5. Wartungsgebühr
Die Wartungsgebühr ist das pauschale Entgelt für die unter Ziffer 2 aufgeführten Geräte und für die unter Ziffer 3 dieses Vertrages genannten Leistungen. CSB kann die Höhe der Wartungsgebühr im Rahmen der Kostenentwicklung jeweils zum Jahresende anpassen. Die mit den Wartungsleistungen zusammenhängenden Nebenkosten, wie Zubehörteile, Daten- und Programmträger, Farbbänder, Druckköpfe, Installationsmaterial, Versandkosten sowie die Fahrtkosten und Fahrtzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Im Falle einer Konfigurationsänderung der Hardware (Austausch, Reduzierung der Anzahl von Geräten) erfolgt eine entsprechende Anpassung der Wartungsgebühren ab dem Folgemonat des Eingangs einer Verschrottungsbestätigung bei CSB mit Angabe der Geräteserien-Nummer.
In dern Preisübersicht für Dienstleistungen sind die jeweils gültigen Wartungsgebühren aufgeführt.

6. Haftung
CSB übernimmt eine Haftung nur, soweit eine solche in den Geschäftsbedingungen ausdrücklich geregelt ist und auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht.
Die Haftung der CSB-System AG ist unabhängig vom Rechtsgrund auf 12.500,- Euro oder eine Wartungsgebühr derjenigen Maschine begrenzt, die den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist oder in direkter Beziehung dazu steht.

7. Pflichten des Anwenders
Bevor der Anwender CSB eine Maschine zur Wartung übergibt, hat er daraus alle Programme, Daten, Datenträger sowie nicht von CSB gelieferte Zusatzeinrichtungen, Änderungen und Anbauten zu entfernen und für eine Sicherung der Programme und Daten zu sorgen. Bevor der Anwender die Wartungsleistungen in Anspruch nimmt, muss er die Fehlererkennungsverfahren von CSB, insbesondere die Diagnose-Programme, ausführen und CSB die Ergebnisse mitteilen.

8. Unter-Wartungsverträge
CSB ist berechtigt, Unter-Wartungsverträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Aufrechterhaltung der Wartungsleistungen nach Ziffer 3 für die Geräte, nach Ziffer 2 dieses Vertrages für den Anwender abzuschließen.

9. Geltung dieser Bedingungen
Diese Bedingungen haben Gültigkeit, soweit zwischen den Parteien anderes nicht schriftlich
vereinbart ist. Bedingungen des Anwenders gelten in keinem Fall. Jegliche Änderung oder Abweichung vom Inhalt dieser Bedingungen hat nur dann Gültigkeit, wenn diese Änderung oder Abweichung durch CSB schriftlich bestätigt wird.
Ergänzend gelten die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Kauf von Hardware
und Überlassung von Software sowie Erbringung von Dienstleistungen, die Mietvertragsbedingungen und die Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen der CSB-System AG. Es gelten die jeweils aktuell gültigen Bedingungen der CSB-System AG.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
10.1 Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland, aber deutsches internationales Privatrecht nur hinsichtlich der
Art. 27 Abs.1 und 3 und Art. 34 EGBGB anwendbar.
10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen
geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist D-Düsseldorf, jedoch behält sich CSB vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Käufers/Lizenznehmers zu erheben.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen dadurch nicht berührt. CSB und der Käufer/Lizenznehmer werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


Software-Wartungsvertragsbedingungen


Zwischen der
CSB-System AG
An Fürthenrode 9-15, D-52511 Geilenkirchen
und der im Produktschein oder der Auftragsbestätigung genannten Firma gelten folgende Bedingungen für die Wartung von CSB-Software:

1. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Wartung von CSB-Software durch CSB. CSB übernimmt im Rahmen
und nach Maßgabe der Einzelbestimmungen dieses Vertrages den Kundendienst zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der beim Anwender installierten CSB-Software. Die Wartung bezieht sich ausschließlich auf solche Softwareversionen, die dem neuesten Versionsstand entsprechen.

2. Umfang der Wartungsleistung
CSB betreut die von ihr eingeführte CSB-Software durch folgende Einzelmaßnahmen:
- CSB verpflichtet sich, die jeweilige Programmversion für den Anwender feuersicher aufzubewahren.
- Bei Programmverlusten im Anwenderbetrieb wird die aktuelle Programmversion des jeweiligen Anwenders von CSB kostenlos nachgeliefert (z. B. Plattencrash, Platten- oder Diskettenlöschung durch Fehlbedienung).
- Von CSB für erforderlich gehaltene und entwickelte Programmverbesserungen werden dem Anwenderbetrieb kostenlos als Update nachgeliefert.
- Erforderliche Programmänderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer, Veränderung der Lohnsteuersätze, Krankenkassenbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge etc.) werden von CSB aktuell durchgeführt und dem Anwender kostenlos zur Verfügung gestellt.
- CSB unterhält für Fragen des Anwenderbetriebes bezüglich der gelieferten CSB-Software eine kostenlose Hotline.
- CSB übernimmt eine ständige Wartung der Software und gewährleistet, dass vorgenommene Verbesserungen der Software-Funktionssicherheit dem Anwender innerhalb der bei ihm installierten Version zur Verfügung gestellt werden (Update).
- Upgrades werden Wartungskunden mit einem entsprechend erweiterten Software-Wartungsvertrag ("plus" oder "plus-plus") kostenlos zur Verfügung gestellt oder können zu einem kostengünstigen Pauschalpreis erworben werden.
- Wartungskunden ohne Software-Wartungsvertrag "plus" oder "plus-plus" erwerben mit einem prozentualen Anteil der entrichteten Wartungsgebühren das Optionsrecht, das Upgrade zu einem Vorzugspreis zu erhalten.
- Falls eine Wartung der Software durch CSB im Anwenderbetrieb erforderlich wird, so ist die
erforderliche Arbeitszeit im Betrieb kostenlos.
Die vorstehenden Leistungen werden durch die vereinbarte pauschalierte Wartungsgebühr abgegolten. Die Fahrtkosten und Fahrtzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. CSB behält sich das Recht vor, im Wartungsfalle, bei nicht aktueller Programmversion dem Anwender die aktuelle Programmversion zu liefern. Die Kosten der dafür notwendigen Voraussetzungen außerhalb der Anwendersoftware (z. B. Hardware, Betriebssystemsoftware, Dienstleistungen) werden dem Anwender gemäß den aktuell gültigen Verrechnungssätzen in Rechnung gestellt.

3. Durchführung der Wartungsarbeiten
Die Wartungsleistung wird in den Geschäftsräumen von CSB während der normalen Arbeitszeit
durchgeführt. Sie wird dem Anwender auf einem Datenträger zugesandt. Soweit für die einzelne Wartungsleistung eine Beratung erforderlich ist, wird diese dem Anwender telefonisch gewährt. Fehlermeldungen sind CSB während der normalen Arbeitszeit (8.00 - 17.00 Uhr) telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Außerhalb der vorstehenden Kernzeiten steht eine telefonische Software-Beratung (Hotline-Notdienst) zur Verfügung.

4. Laufzeit des Wartungsabkommens
Die Laufzeit der Software-Wartung beginnt nach der Installation laut Produktschein bzw.
Lieferschein und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann jeweils zum Jahresende, erstmals 36 Monate ab Beginn der Wartung, schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten beendet werden.
Ohne Einhaltung einer Frist kann CSB dieses Abkommen beenden, wenn:
- ein Zahlungsrückstand von mehr als 60 Tagen aus dem Wartungsvertrag besteht,
- der Anwender mit einer Zahlung aus der Überlassung der CSB-Software und/oder der Lieferung von Hardware in Verzug ist,
- über das Vermögen des Anwenders das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder
- nach Ablauf der betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren, beginnend mit der Installation, CSB den Support in Form der Wartung für die erworbene Version einstellt.
In den vorstehend genannten Fällen ist CSB auch berechtigt, die Wartungsleistungen bis zum Wegfall des Kündigungsgrundes zu verweigern.

5. Wartungsgebühr
Die Wartungsgebühr ist das pauschale Entgelt für die in Nr. 2 genannten Leistungen Die Wartungsgebühr erhöht sich jährlich um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex erhöht, mindestens jedoch 2 %, berechnet auf die Gesamtwartungsgebühr. Bei einer Erhöhung der monatlichen Wartungspauschale hat der Anwender ein außerordentliches Kündigungsrecht, sofern sich die Wartungsgebühr insgesamt um mehr als 10 % erhöht, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen seit Bekanntgabe der Anpassung. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bestimmungen dieses Vertrages mit der angepassten Wartungsgebühr entsprechend weiter. Die Wartungsgebühr wird monatlich per Bank von CSB eingezogen. Die mit der Wartungsleistung zusammenhängenden Nebenkosten, wie Daten- und Programmträger, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die zur Zeit gültige Wartungsgebühr ist der Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen zu entnehmen

6. Gewährleistung
6.1
CSB übernimmt für gelieferte Hardware für die Dauer von einem Jahr nach Lieferung die Gewährleistung für das Nichtvorhandensein von Sachmängeln. Der Käufer ist verpflichtet, solche Mängel nach ihrem erstmaligen Auftreten unverzüglich CSB schriftlich anzuzeigen. CSB stehen zur Erfüllung ihrer Gewährleistungsverpflichtung 3 Nacherfüllungsversuche pro einzelnem Mangel zu. Nach dem fehlgeschlagenen dritten Nacherfüllungsversuch kann der Käufer seine weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.

6.2
Die Darstellung der CSB Produkte zum Zwecke der Werbung oder reinen Information beinhaltet keine Leistungsbeschreibungen oder Garantien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Die Geltung der Vorschrift des § 434 Abs,. 1 S. 3 BGB wird ausgeschlossen, soweit nicht CSB nach Maßgabe der Vorschrift des § 444 BGB für den Mangel einzustehen hat.

6.3
Leistungsbeschreibung und Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart oder garantiert, wenn die Vereinbarung oder Garantie seitens CSB ausdrücklich im Hinblick auf dieses Merkmal oder Eigenschaft schriftlich erfolgt ist.

6.4
CSB gewährleistet die Übereinstimmung der erweiterten Standardsoftware mit den schriftlich vereinbarten Eigenschaften zur Zeit des Gefahrübergangs.

6.5
Der Lizenznehmer wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, CSB nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Produktbeschreibung bzw. den Vorgaben im Pflichtenheft zur Verfügung zu stellen und den Mangel nachvollziehbar schriftlich zu beschreiben. CSB wird versuchen, innerhalb angemessener Zeit eine erhebliche Abweichung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Lizenznehmer das Programm vertragsgemäß nutzen kann, bzw. dass im Falle der Umgehung der Zweck des Programms erreicht werden kann. Das Recht auf Mangelbeseitigung, sowie die Rechtsfolgen aus CSB vom Käufer/Lizenznehmer nicht gem. Ziff. 96.1 gemeldeten, bestehenden Mängeln, enden mit Ablauf von 6 Monaten nach Übergabe der Software. Eine weitere Haftung für später auftretende Mängel ist ausgeschlossen.

6.6
Kann bei der Überprüfung durch CSB ein Mangel der Software nicht festgestellt werden, so trägt der Käufer/Lizenznehmer die Kosten der Prüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch oder sonstigen von CSB nicht zu vertretenden Störungen.

6.7
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Anbringung nicht durch CSB genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von CSB autorisierte Dritte oder Verbringung der Geräte an einen von CSB nicht genehmigten Aufstellplatz entstanden sind. Ausgenommen von der Gewährleistung sind außerdem sämtliche dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Betriebsmittel sowie Zubehör und sämtliche Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6.8
CSB leistet für den Fall, dass von ihr gelieferte Software mit solcher Software verbunden wird, die nicht von CSB stammt, keinerlei Gewähr für die Lauffähigkeit einer solchen Fremdsoftware auf der von CSB gelieferten Hardware bzw. für die Kompatibilität mit der von CSB selbst gelieferten Software.

6.9
Weitere Ansprüche des Käufers/Lizenznehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus einer Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung, auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Kaufgegenstand/Lizenzmaterial selbst entstanden sind, also jegliche Mangelfolgeschäden, wie z. B. Verlust oder fehlerhafte Verarbeitung von Daten, insbesondere auch Betriebsunterbrechungsschäden und entgangener Gewinn, sind mit den aus Ziff. 11.1 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ersichtlichen Einschränkungen ausgeschlossen.

6.10
Die Gewährleistung gilt nur zugunsten des Erstkäufers. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Hat der Käufer/Lizenznehmer den Kaufgegenstand/die Programme an einen anderen als den ursprünglichen Aufstellort verbracht, so hat er CSB dadurch bei Mängelbeseitigung entstehende Mehrkosten zu ersetzen.

7. Überlassungszeitraum
Die Software wird dem Anwender mietweise überlassen mit der Maßgabe, dass ein gültiger Mietvertrag unter den Geschäftsbedingungen der CSB-System AG besteht. Nach Ablauf der Nutzungsüberlassung sind die Software sowie die CSB-Handbücher an CSB zurückzugeben.

8. Geltung dieser Bedingungen
Diese Bedingungen haben Gültigkeit, soweit zwischen den Parteien anderes nicht schriftlich
vereinbart ist. Bedingungen des Anwenders gelten in keinem Fall. Jegliche Änderung oder Abweichung vom Inhalt dieser Bedingungen hat nur dann Gültigkeit, wenn diese Änderung oder Abweichung durch CSB schriftlich bestätigt wird. Ergänzend gelten die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Kauf von Hardware und Überlassung von Software sowie Erbringung von Dienstleis¬tungen, die Mietvertragsbedingungen und die Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen der CSB-System AG. Es gelten die jeweils aktuell gültigen Bedingungen der CSB-System AG.

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
9.1
Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, aber deutsches internationales Privatrecht nur hinsichtlich der Art. 27 Abs.1 und 3 und Art. 34 EGBGB anwendbar.
9.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist D-Düsseldorf, jedoch behält sich CSB vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Käufers/Lizenznehmers zu erheben.
9.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen dadurch nicht berührt. CSB und der Käufer/Lizenznehmer werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Mietvertragsbedingungen 

 

1. Gegenstand
Durch den Mietvertrag gewährt CSB dem Mieter den Gebrauch der Mietgegenstände während der Mietzeit. Der Mieter entrichtet dafür den vereinbarten Mietzins.

2. Mietzweck
Die Vermietung erfolgt zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Mietobjekte dürfen nur zu dem vertraglichen Zweck genutzt werden.

3. Mietdauer
3.1 Das Mietverhältnis beginnt mit der Aufstellung bzw. Installation der Miet¬gegenstände laut Produktschein/Auftragsbestätigung. Bei unbestimmter Nutzungsdauer kann das Mietverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum Ende von 36 Monaten nach Ablauf des ersten angebrochenen Nutzungsjahres (Kalenderjahr), gekündigt werden. Bei fester Mietdauer verlängert sich das Mietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit um jeweils ein Jahr, wenn nicht 6 Monate vor Laufzeit- bzw. Verlängerungszeitende gekündigt wird. Beim Lizenzvertrag mit fester Laufzeit verlängert sich der Nutzungszeitraum bei Bestehen eines Software-Wartungsvertrages um die Dauer dieses Vertrages, wenn nicht 6 Monate vor Laufzeitende bzw. Jahresende gekündigt wird.
3.2 Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. CSB kann ohne Einhaltung einer Frist das Mietverhältnis beenden, wenn:
- der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses mehr als 60 Tage im Rückstand ist
- der Mieter die Nutzungsrechte an der Software verletzt
- der Software-Wartungsvertrag gekündigt ist
- der Mieter seinen Firmensitz ins Ausland verlegt
- ein Betrieb des Mieters liquidiert oder veräußert wird, sofern damit eine Gefährdung der Rechte von CSB verbunden sein kann
- der Mieter den Mietgegenstand in erheblichem Maße unsachgemäß behandelt oder infolge Verschuldens erheblich entwertet
- sich die Vermögensverhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtern, insbesondere Zahlungseinstellungen erfolgen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden oder gegen den Mieter bzw. einen etwa persönlich haftenden Gesellschafter des Mieters ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
3.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

4. Haftung für Dritte
Dem Mieter ist bekannt, dass CSB Mietgegenstände zum Teil selbst erwerben muss. CSB haftet daher nicht für die Lieferanten der Mietgegenstände. Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Lieferanten verpflichten CSB nicht, soweit sie nicht von dieser ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

5. Lieferort
Der Mietgegenstand ist vom Mieter in seinen Geschäftsräumen an dem im Vertrag bezeichneten Lieferort aufzustellen bzw. zu installieren und darf von dort ohne schriftliche Einwilligung von CSB nicht entfernt werden.

6. Pflichten des Mieters
Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem und funktions-fähigem Zustand zu erhalten und notwendige Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen. Betriebs- und Erhaltungskosten gehen zu seinen Lasten.

7. Miethöhe und Mietzahlung
7.1 Die zu zahlende Miete ergibt sich aus Produktschein/Auftragsbestätigung.
7.2 Die Monatsmieten werden jeweils am 1. eines Kalendermonates im Abbuchungsverfahren von CSB eingezogen.

8. Gefahrtragung, Versicherung
8.1 Die Gefahr des Untergangs, Verlustes, vorzeitigen Verschleißes oder Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter. Der Mieter hat den Mietgegenstand während der vereinbarten Vertragsdauer gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden zu versichern. Geht während der Mietdauer der Vertragsgegenstand unter, verloren oder verschleißt er vorzeitig derart, dass er nicht mehr repariert werden kann, so hat der Mieter nach seiner Wahl entweder den Mietgegenstand durch einen gleichwertigen zu ersetzen, den er auf seine Kosten nach Abstimmung mit CSB zu beschaffen hat, oder den Vertrag abzulösen. Als Ablösebetrag gilt der Teil des zwischen der Lieferfirma und CSB für den Mietgegenstand vereinbarte Anschaffungspreises, der pro rata temporis auf die Restlaufzeit des Mietvertrages entfällt, zzgl. eines Aufschlages von 10 % des Anschaffungspreises. Entschädigungsleistungen, die CSB von Dritten erhält, werden auf die Ersatzleistungen des Mieters angerechnet.
8.2
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in seine Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht bzw. besondere Haftpflicht) einzubeziehen.

9. Besichtigungsrecht, Veränderungen
9.1
CSB oder deren Beauftragte haben das Recht, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen.
9.2
Der Mieter darf ohne schriftliche Einwilligung von CSB keinerlei Veränderungen an dem Mietgegenstand vornehmen und haftet dafür, dass der Mietgegenstand nicht derart mit anderen Gegenständen verbunden wird, dass er wesentlicher Bestandteil dieser Gegenstände wird.

10. Beachtung einschlägiger Vorschriften

Der Mieter hat während der Mietzeit alle bestehenden und etwa noch ergehenden Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, z. B. elektrotechnische Vorschriften, die sich auf den Mietgegenstand beziehen, zu beachten und zu erfüllen und stellt CSB von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften ergeben können.

11. Verfügung über Mietgegenstand, Untervermietung, Abgaben
11.1
Der Mieter darf über den Mietgegenstand in keiner Weise verfügen, ihn insbesondere nicht verpfänden oder belasten und ihn auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen. Er hat ihn vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen und in diesem Fall CSB sofort Mitteilung zu machen.
11.2
Eine Untervermietung, insbesondere der Lizenzen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3
Der Mieter steht dafür ein, dass alle privat- und öffentlich-rechtlichen Gebühren und Abgaben in Bezug auf den Mietgegenstand rechtzeitig bezahlt werden. Im Fall der Nichtzahlung ist CSB berechtigt, ihrerseits Zahlung zu leisten und kann in diesem Fall vom Mieter unverzüglich Erstattung verlangen.

12.
Abtretung, Aufrechnung, Vermögensverhältnisse
12.1
CSB kann die Rechte und Forderungen aus dem Mietvertrag anderweitig abtreten.
12.2
Der Mieter verzichtet gegenüber CSB auf Zurückbehaltungsrechte. Gegenforderungen von CSB darf der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

13. Rückgabe des Mietgegenstandes

Bei Beendigung des Mietvertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr transportversichert an CSB zurückzuliefern.

14. Leasing

Beantragt der Käufer über CSB, im Zusammenhang mit der Bestellung bei CSB, die Finanzierung des Kaufgegenstandes/der Lizenzen für die Software durch eine Leasinggesellschaft, so ist der Abschluss des Vertrages mit CSB nicht durch die Annahme des Leasingantrages bedingt. Der Vertrag kommt also auf jeden Fall zustande, und die Annahme des Leasingantrages liegt im Risikobereich des Käufers/Lizenznehmers.

15. Geltung dieser Bedingungen
15.1
Diese Bedingungen haben Gültigkeit, soweit zwischen den Parteien anderes nicht schriftlich vereinbart ist. Bedingungen des Mieters gelten in keinem Fall.
15.2
Jegliche Änderung oder Abweichung vom Inhalt dieser Bedingungen hat nur dann Gültigkeit, wenn diese Änderung oder Abweichung durch CSB schriftlich bestätigt wird.
15.3
Ergänzend gelten die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Kauf von Hardware und Überlassung von Software sowie Erbringung von Dienstleistungen, die Wartungsvertragsbedingungen und die Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen der CSB.
15.4
Es gelten die jeweils aktuell gültigen Bedingungen der CSB.

16.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
16.1
Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, aber deutsches internationales Privatrecht nur hinsichtlich der Art. 27 Abs.1 und 3 und Art. 34 EGBGB anwendbar.
16.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist D-Düsseldorf, jedoch behält sich CSB vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Käufers/Lizenznehmers zu erheben.
16.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen dadurch nicht berührt. CSB und der Käufer/Lizenznehmer werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


CSB-System AG, An Fürthenrode 9-15, D-52511 Geilenkirchen
Stand 01.01.2009

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