1. Gegenstand
Durch den Mietvertrag gewährt CSB dem Mieter den Gebrauch der Mietgegenstände während der Mietzeit. Der Mieter entrichtet dafür den vereinbarten Mietzins.
2. Mietzweck
Die Vermietung erfolgt zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Mietobjekte dürfen nur zu dem vertraglichen Zweck genutzt werden.
3. Mietdauer
3.1 Das Mietverhältnis beginnt mit der Aufstellung bzw. Installation der Miet¬gegenstände laut Produktschein/Auftragsbestätigung. Bei unbestimmter Nutzungsdauer kann das Mietverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum Ende von 36 Monaten nach Ablauf des ersten angebrochenen Nutzungsjahres (Kalenderjahr), gekündigt werden. Bei fester Mietdauer verlängert sich das Mietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit um jeweils ein Jahr, wenn nicht 6 Monate vor Laufzeit- bzw. Verlängerungszeitende gekündigt wird. Beim Lizenzvertrag mit fester Laufzeit verlängert sich der Nutzungszeitraum bei Bestehen eines Software-Wartungsvertrages um die Dauer dieses Vertrages, wenn nicht 6 Monate vor Laufzeitende bzw. Jahresende gekündigt wird.
3.2 Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. CSB kann ohne Einhaltung einer Frist das Mietverhältnis beenden, wenn:
- der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses mehr als 60 Tage im Rückstand ist
- der Mieter die Nutzungsrechte an der Software verletzt
- der Software-Wartungsvertrag gekündigt ist
- der Mieter seinen Firmensitz ins Ausland verlegt
- ein Betrieb des Mieters liquidiert oder veräußert wird, sofern damit eine Gefährdung der Rechte von CSB verbunden sein kann
- der Mieter den Mietgegenstand in erheblichem Maße unsachgemäß behandelt oder infolge Verschuldens erheblich entwertet
- sich die Vermögensverhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtern, insbesondere Zahlungseinstellungen erfolgen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden oder gegen den Mieter bzw. einen etwa persönlich haftenden Gesellschafter des Mieters ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
3.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
4. Haftung für Dritte
Dem Mieter ist bekannt, dass CSB Mietgegenstände zum Teil selbst erwerben muss. CSB haftet daher nicht für die Lieferanten der Mietgegenstände. Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Lieferanten verpflichten CSB nicht, soweit sie nicht von dieser ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
5. Lieferort
Der Mietgegenstand ist vom Mieter in seinen Geschäftsräumen an dem im Vertrag bezeichneten Lieferort aufzustellen bzw. zu installieren und darf von dort ohne schriftliche Einwilligung von CSB nicht entfernt werden.
6. Pflichten des Mieters
Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem und funktions-fähigem Zustand zu erhalten und notwendige Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen. Betriebs- und Erhaltungskosten gehen zu seinen Lasten.
7. Miethöhe und Mietzahlung
7.1 Die zu zahlende Miete ergibt sich aus Produktschein/Auftragsbestätigung.
7.2 Die Monatsmieten werden jeweils am 1. eines Kalendermonates im Abbuchungsverfahren von CSB eingezogen.
8. Gefahrtragung, Versicherung
8.1 Die Gefahr des Untergangs, Verlustes, vorzeitigen Verschleißes oder Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter. Der Mieter hat den Mietgegenstand während der vereinbarten Vertragsdauer gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden zu versichern. Geht während der Mietdauer der Vertragsgegenstand unter, verloren oder verschleißt er vorzeitig derart, dass er nicht mehr repariert werden kann, so hat der Mieter nach seiner Wahl entweder den Mietgegenstand durch einen gleichwertigen zu ersetzen, den er auf seine Kosten nach Abstimmung mit CSB zu beschaffen hat, oder den Vertrag abzulösen. Als Ablösebetrag gilt der Teil des zwischen der Lieferfirma und CSB für den Mietgegenstand vereinbarte Anschaffungspreises, der pro rata temporis auf die Restlaufzeit des Mietvertrages entfällt, zzgl. eines Aufschlages von 10 % des Anschaffungspreises. Entschädigungsleistungen, die CSB von Dritten erhält, werden auf die Ersatzleistungen des Mieters angerechnet.
8.2
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in seine Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht bzw. besondere Haftpflicht) einzubeziehen.
9. Besichtigungsrecht, Veränderungen
9.1
CSB oder deren Beauftragte haben das Recht, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen.
9.2
Der Mieter darf ohne schriftliche Einwilligung von CSB keinerlei Veränderungen an dem Mietgegenstand vornehmen und haftet dafür, dass der Mietgegenstand nicht derart mit anderen Gegenständen verbunden wird, dass er wesentlicher Bestandteil dieser Gegenstände wird.
10. Beachtung einschlägiger Vorschriften
Der Mieter hat während der Mietzeit alle bestehenden und etwa noch ergehenden Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, z. B. elektrotechnische Vorschriften, die sich auf den Mietgegenstand beziehen, zu beachten und zu erfüllen und stellt CSB von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften ergeben können.
11. Verfügung über Mietgegenstand, Untervermietung, Abgaben
11.1
Der Mieter darf über den Mietgegenstand in keiner Weise verfügen, ihn insbesondere nicht verpfänden oder belasten und ihn auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen. Er hat ihn vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen und in diesem Fall CSB sofort Mitteilung zu machen.
11.2
Eine Untervermietung, insbesondere der Lizenzen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3
Der Mieter steht dafür ein, dass alle privat- und öffentlich-rechtlichen Gebühren und Abgaben in Bezug auf den Mietgegenstand rechtzeitig bezahlt werden. Im Fall der Nichtzahlung ist CSB berechtigt, ihrerseits Zahlung zu leisten und kann in diesem Fall vom Mieter unverzüglich Erstattung verlangen.
12.
Abtretung, Aufrechnung, Vermögensverhältnisse
12.1
CSB kann die Rechte und Forderungen aus dem Mietvertrag anderweitig abtreten.
12.2
Der Mieter verzichtet gegenüber CSB auf Zurückbehaltungsrechte. Gegenforderungen von CSB darf der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
13. Rückgabe des Mietgegenstandes
Bei Beendigung des Mietvertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr transportversichert an CSB zurückzuliefern.
14. Leasing
Beantragt der Käufer über CSB, im Zusammenhang mit der Bestellung bei CSB, die Finanzierung des Kaufgegenstandes/der Lizenzen für die Software durch eine Leasinggesellschaft, so ist der Abschluss des Vertrages mit CSB nicht durch die Annahme des Leasingantrages bedingt. Der Vertrag kommt also auf jeden Fall zustande, und die Annahme des Leasingantrages liegt im Risikobereich des Käufers/Lizenznehmers.
15. Geltung dieser Bedingungen
15.1
Diese Bedingungen haben Gültigkeit, soweit zwischen den Parteien anderes nicht schriftlich vereinbart ist. Bedingungen des Mieters gelten in keinem Fall.
15.2
Jegliche Änderung oder Abweichung vom Inhalt dieser Bedingungen hat nur dann Gültigkeit, wenn diese Änderung oder Abweichung durch CSB schriftlich bestätigt wird.
15.3
Ergänzend gelten die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Kauf von Hardware und Überlassung von Software sowie Erbringung von Dienstleistungen, die Wartungsvertragsbedingungen und die Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen der CSB.
15.4
Es gelten die jeweils aktuell gültigen Bedingungen der CSB.
16.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
16.1
Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, aber deutsches internationales Privatrecht nur hinsichtlich der Art. 27 Abs.1 und 3 und Art. 34 EGBGB anwendbar.
16.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist D-Düsseldorf, jedoch behält sich CSB vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Käufers/Lizenznehmers zu erheben.
16.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen dadurch nicht berührt. CSB und der Käufer/Lizenznehmer werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
CSB-System AG, An Fürthenrode 9-15, D-52511 Geilenkirchen
Stand 01.01.2009
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